Der Verein
SATZUNG


des Vereins ' Tae - Kwon - Do ' Sportverein Ahaus e.V.



§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ' Tae - Kwon - Do ' Sportverein Ahaus e.V . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Ahaus. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ' steuerbegünstigte Zwecke ' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des ' Tae - Kwon - Do ' Sports und die Kunst der Selbstverteidigung.



§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichen von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.



§ 4

Mitgliederbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.



§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.



§ 6

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.



§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufung muß die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Sofern auch dieser verhindert ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder die verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.



§ 8

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitz oder der Stellvertreter vertretungsberechtigter Liquidator.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverband Ahaus, zu.


Ahaus, den 12.11.1981